Startseite · Rechtsquellen · Bewachungsverordnung

Bewachungsverordnung

Diese Seite gibt die Verordnung im amtlichen Wortlaut wieder – ungekürzt und unverändert, denn Gesetzestexte sind amtliche Werke und damit gemeinfrei. Zu jedem der 24 Paragraphen folgt darunter eine Erklärung in verständlicher Sprache: worum es geht, was im Dienst daraus folgt und worauf es in der Prüfung ankommt.

Verordnung über das Bewachungsgewerbe BEWACHUNGSVERORDNUNG · BEWACHV
Ausfertigungsdatum
3. Mai 2019
Vollzitat
Bewachungsverordnung vom 3. Mai 2019 (BGBl. I S. 692), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist
Ersetzt
V 7104-7 vom 7. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1602) – BewachV 1996
Stand
geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Juni 2019 (BGBl. I S. 882)
Textnachweis ab
1. Juni 2019
Umfang
24 Paragraphen in 8 Abschnitten, dazu 3 Anlagen
Quelle
Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz – gesetze-im-internet.de

Worauf diese Verordnung beruht Erlassen wurde sie auf Grundlage von § 11b Absatz 9 Nummer 3 GewO durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie auf Grundlage von § 34a Absatz 2 in Verbindung mit § 32 GewO durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.

Wie diese Seite aufgebaut ist Jeder Paragraph erscheint zweimal: zuerst im Wortlaut der Verordnung, dann in einem orange abgesetzten Kasten als Erklärung. Der Gesetzestext ist unverändert und verbindlich – die Erklärung ist unsere Auslegung für die Ausbildung und ersetzt ihn nicht.

Inhaltsübersicht

Ein Klick auf einen Paragraphen führt direkt zu seinem Wortlaut.

Abschnitt 1

Zuständigkeit, Unterrichtung in Strafsachen, Antragstellung

§ 1

Örtliche Zuständigkeit

(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.

(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.

(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.

Was das bedeutet

Welche Behörde ist für mich zuständig?

Deutschland hat keine zentrale Bewachungsbehörde. Zuständig ist immer eine örtliche Stelle – meist das Ordnungs- oder Gewerbeamt. Dieser Paragraph beantwortet nur eine Frage: welche. Und die Antwort hängt davon ab, wer man ist.

Für Unternehmen und für Personen, die einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung leiten, zählt der Ort des Unternehmens. Gibt es mehrere Niederlassungen, entscheidet die Hauptniederlassung. Für Wachpersonen zählt dagegen der eigene Hauptwohnsitz – nicht der Ort, an dem man eingesetzt wird.

Zwei Sonderfälle regelt der Paragraph noch. Wer zugleich Wachperson und Gewerbetreibender ist, wird nach der Unternehmensregel behandelt. Und wer gar keinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, fällt an die Behörde am Betriebssitz desjenigen Arbeitgebers, der ihn als Erster anmeldet.

Wer im Objekt in Hamburg arbeitet, aber in Lüneburg wohnt, wird von der Behörde in Lüneburg überprüft. Der Einsatzort spielt für die Zuständigkeit keine Rolle.

§ 2

Unterrichtung in Strafsachen

In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

  1. 1. Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,
  2. 2. Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,
  3. 3. der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,
  4. 4. die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung. Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.
Was das bedeutet

Wie die Behörde von Straftaten erfährt

Die Gewerbebehörde prüft die Zuverlässigkeit – aber sie erfährt von sich aus nichts, wenn gegen jemanden ermittelt wird. Deshalb verpflichtet dieser Paragraph Staatsanwaltschaften und Gerichte, von sich aus Meldung zu machen. Betroffen sind Gewerbetreibende, Betriebsleiter und Wachpersonen gleichermaßen.

Gemeldet werden vier Ereignisse: Haft- oder Unterbringungsbefehl, Anklageschrift, Antrag auf einen Strafbefehl und die abschließende Entscheidung mit Begründung. Wichtig ist die Voraussetzung dafür: Die Meldung erfolgt nur, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen. Nicht jedes Verfahren landet also bei der Behörde.

Die Meldung setzt weit vor der Verurteilung ein – schon die Anklageschrift genügt. Für die Behörde beginnt die Prüfung damit, nicht erst mit dem Urteil.

§ 3

Angaben bei der Antragstellung

(1) Mit einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 der Gewerbeordnung hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde folgende Angaben zu übermitteln:

  1. 1. Angaben zu natürlichen Personen; auch zu den mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei Antragstellung für eine juristische Person Angaben zur Person jedes gesetzlichen Vertreters, bei Personengesellschaften Angaben zu jedem zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter:
    1. a) persönliche Daten:
      1. aa) Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
      2. bb) Geschlecht,
      3. cc) Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
      4. dd) Staatsangehörigkeiten,
      5. ee) Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
      6. ff) Telefonnummer, E-Mail-Adresse,
    2. b) wenn vorhanden, Identifikationsnummer, die für die antragsstellende Person im Bewacherregister eingetragen ist (Bewacherregisteridentifikationsnummer),
    3. c) Art des Ausweisdokuments mit ausstellender Behörde, ausstellendem Staat, Datum der Ausstellung, Ausweisnummer, Ablaufdatum, maschinenlesbarem Namen sowie Inhalt der maschinenlesbaren Zone,
    4. d) Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
    5. e) Betriebsanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat, sowie Anschriften von Zweigniederlassungen und unselbstständigen Zweigstellen bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
  2. 2. Angaben zu juristischen Personen:
    1. a) Name des Unternehmens,
    2. b) nach Maßgabe der Nummer 1 die persönlichen Daten der zur Vertretung berufenen Person oder Personen,
    3. c) Rechtsform,
    4. d) Eintrag im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, Registergericht sowie Nummer der Eintragung,
    5. e) Anschrift der Hauptniederlassung und sonstiger Betriebsstätten unter Angabe der Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
    6. f) Telefonnummer, E-Mail-Adresse.

(2) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis hat die den Antrag stellende Person zudem folgende Unterlagen beizubringen:

  1. 1. Bei Antragstellung für eine juristische Person den aktuellen Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister,
  2. 2. Bescheinigungen in Steuersachen des Finanzamtes und des Gemeindesteueramtes, bei juristischen Personen aller gesetzlicher Vertreter,
  3. 3. Kopie des Personalausweises, des Reisepasses mit Meldebescheinigung, des Pass- oder Ausweisersatzes oder eines sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokuments, bei juristischen Personen aller gesetzlichen Vertreter,
  4. 4. Nachweis über die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 der Gewerbeordnung oder anerkennungsfähige andere Nachweise für die den Antrag stellende Person sowie die mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung zu beauftragenden Personen; bei juristischen Personen für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie selbst mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine Person mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragt haben, die einen Sachkundenachweis oder entsprechenden anderen Nachweis besitzt; auf Anforderung durch die zuständige Behörde sind die Nachweise im Original oder als beglaubigte Kopie beizubringen,
  5. 5. Nachweis der Haftpflichtversicherung nach § 15,
  6. 6. Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

(3) Änderungen der Angaben nach Absatz 1, die nach Antragstellung eintreten, hat die den Antrag stellende Person der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

Was das bedeutet

Was beim Erlaubnisantrag einzureichen ist

Wer ein Bewachungsunternehmen gründen will, braucht die Erlaubnis nach § 34a GewO. Dieser Paragraph listet auf, was dem Antrag beizulegen ist – und die Liste ist lang, weil die Behörde Zuverlässigkeit und Qualifikation lückenlos prüfen soll.

Angaben zu Personen umfassen die üblichen Personalien, dazu das Ausweisdokument mit maschinenlesbarer Zone und – das fällt auf – die Wohnorte der letzten fünf Jahre. Bei juristischen Personen kommen Firmenname, Rechtsform, Registereintrag und die Daten aller Vertretungsberechtigten hinzu.

An Unterlagen verlangt die Vorschrift sechs Stück: Registerauszug, steuerliche Bescheinigungen von Finanzamt und Gemeinde, Ausweiskopie, Sachkundenachweis, Nachweis der Haftpflichtversicherung und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis.

Absatz 3 verlängert die Pflicht über den Antrag hinaus: Ändert sich nach der Antragstellung etwas an den Angaben, ist das unverzüglich mitzuteilen.

Steuerbescheinigungen und Schuldnerverzeichnis stehen nicht zufällig auf der Liste – geordnete wirtschaftliche Verhältnisse gehören zur Zuverlässigkeit.

Abschnitt 2

Unterrichtungsverfahren

§ 4

Zweck

Zweck der Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung ist es, Wachpersonen so zu befähigen, dass sie mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung vertraut sind.

Was das bedeutet

Wozu die Unterrichtung dient

Ein einziger Satz, der aber das ganze Unterrichtungsverfahren trägt. Er nennt das Ziel: Wachpersonen sollen mit den Rechten, Pflichten und Befugnissen ihrer Arbeit vertraut sein – und zwar so, dass sie Bewachungsaufgaben eigenverantwortlich wahrnehmen können.

Das Wort „eigenverantwortlich" ist hier der Schlüssel. Wer im Dienst steht, hat oft keine Zeit, jemanden zu fragen. Die Unterrichtung soll deshalb nicht nur Wissen abladen, sondern zur selbstständigen Anwendung befähigen – ausdrücklich auch zur praktischen Anwendung.

§ 5

Zuständige Stelle

Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese anbietet.

Was das bedeutet

Wo man sich unterrichten lassen kann

Bei jeder Industrie- und Handelskammer, die eine Unterrichtung anbietet. Man ist also nicht an die IHK am eigenen Wohnort gebunden – anders als bei der Zuständigkeit der Gewerbebehörde nach § 1.

Häufige Prüfungsfrage: Die Unterrichtung erfolgt bei der IHK, nicht bei der Behörde und nicht beim Arbeitgeber.

§ 6

Verfahren

(1) Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse, mindestens auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügen. Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten. Mehrere Personen können gleichzeitig unterrichtet werden, wobei die Zahl der Unterrichtsteilnehmer 20 nicht übersteigen soll.

(2) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 1 aus, wenn die unterrichtete Person am Unterricht ohne Fehlzeiten teilgenommen hat und sich die Industrie- und Handelskammer durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch einen aktiven Dialog der unterrichtenden Person mit den Unterrichtsteilnehmern sowie durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet, davon überzeugt hat, dass die Person mit den für eine eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben erforderlichen Rechten und Pflichten sowie den damit verbundenen Befugnissen und deren praktischer Anwendung nach Maßgabe des § 7 vertraut ist.

Was das bedeutet

Wie die Unterrichtung abläuft

Hier stehen die harten Zahlen, die in der Prüfung gern abgefragt werden. Die Unterrichtung erfolgt mündlich und dauert mindestens 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten. Gleichzeitig unterrichtet werden sollen höchstens 20 Personen.

Eine Voraussetzung betrifft die Sprache: Verlangt wird mindestens das Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens – so viel Deutsch, dass man der Unterrichtung folgen und die Tätigkeit ausüben kann.

Absatz 2 regelt, wann es die Bescheinigung gibt, und stellt zwei Bedingungen. Erstens muss man ohne Fehlzeiten teilgenommen haben – Fehlen ist nicht vorgesehen. Zweitens muss die IHK sich davon überzeugt haben, dass der Stoff angekommen ist. Wie sie das tut, sagt die Vorschrift ausdrücklich: durch aktiven Dialog und durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen nach jedem Sachgebiet.

Die Unterrichtung ist keine Prüfung – aber auch kein bloßes Absitzen. Ohne Beteiligung und ohne beantwortete Verständnisfragen gibt es keine Bescheinigung.

§ 7

Inhalt der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst nach näherer Bestimmung der Anlage 2 für alle Arten des Bewachungsgewerbes die fachspezifischen Rechte, Pflichten und Befugnisse folgender Sachgebiete:

  1. 1. Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht,
  2. 2. Datenschutzrecht,
  3. 3. Bürgerliches Gesetzbuch,
  4. 4. Straf- und Strafverfahrensrecht, Umgang mit Waffen,
  5. 5. Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste,
  6. 6. Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen, Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt und
  7. 7. Grundzüge der Sicherheitstechnik.
Was das bedeutet

Welche Sachgebiete behandelt werden

Diese sieben Nummern sind das Gerüst der gesamten Ausbildung – und zugleich der Grund, warum diese Website genau sieben Sachgebietsseiten hat. Sie gelten für alle Arten des Bewachungsgewerbes, vom Objektschutz bis zum Veranstaltungsdienst.

Die Reihenfolge ist nicht zufällig: Sie beginnt beim öffentlichen Recht, geht über das Privatrecht und das Strafrecht zu den betrieblichen Vorschriften und endet beim Umgang mit Menschen und der Technik. Die genaue Ausgestaltung samt Stundenzahlen steht in Anlage 2.

§ 8

Anerkennung anderer Nachweise

Bei Vorliegen folgender Nachweise ist der Nachweis einer Unterrichtung nicht erforderlich:

  1. 1. Nachweis einer mit Erfolg abgelegten Abschlussprüfung
    1. a) als geprüfte Werkschutzfachkraft,
    2. b) als geprüfte Schutz- und Sicherheitskraft,
    3. c) als Servicekraft für Schutz und Sicherheit,
    4. d) als Fachkraft für Schutz und Sicherheit,
    5. e) als geprüfter Meister für Schutz und Sicherheit oder als geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit,
    6. f) als geprüfter Werkschutzmeister oder als geprüfte Werkschutzmeisterin,
  2. 2. Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss im Rahmen einer Laufbahnprüfung mindestens für den mittleren Dienst im Bereich der Ausbildung für den Polizeivollzugsdienst eines Landes oder des Bundes, für den Justizvollzugsdienst, für den waffentragenden Bereich des Zolldienstes und für den Feldjägerdienst der Bundeswehr,
  3. 3. Prüfungszeugnis über einen erfolgreichen Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Akademie, die einen Abschluss verleiht, der einem Hochschulabschluss gleichgestellt ist, wenn zusätzlich ein Nachweis über eine Unterrichtung durch eine Industrie- und Handelskammer über die Sachgebiete nach § 7 Nummer 5 bis 7 vorliegt,
  4. 4. Bescheinigung über eine erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung nach § 11 Absatz 7.
Was das bedeutet

Wer keine Unterrichtung braucht

Wer bereits eine einschlägige Ausbildung hat, muss sich nicht noch einmal unterrichten lassen. Der Paragraph zählt abschließend auf, welche Nachweise dafür genügen.

Nummer 1 nennt sechs Abschlüsse aus der Sicherheitsbranche selbst – von der geprüften Werkschutzfachkraft über die Servicekraft und die Fachkraft für Schutz und Sicherheit bis zum Meister. Nummer 2 erfasst den öffentlichen Dienst: Laufbahnprüfungen mindestens für den mittleren Dienst bei Polizei, Justizvollzug, dem waffentragenden Zolldienst und den Feldjägern.

Nummer 3 ist der Sonderfall: Ein juristisches Studium reicht nicht allein. Wer Jura studiert hat, muss zusätzlich über die Sachgebiete 5 bis 7 unterrichtet werden – also über Unfallverhütung, Umgang mit Menschen und Sicherheitstechnik. Das Recht kann ein Jurist, die Praxis der Branche nicht.

Nummer 4 schließlich: Wer die Sachkundeprüfung bestanden hat, braucht ohnehin keine Unterrichtung – die Prüfung steht über ihr.

Nummer 3 ist eine beliebte Fangfrage. Ein Jurastudium ersetzt die Unterrichtung nur teilweise, nämlich für die rechtlichen Sachgebiete.

Abschnitt 3

Sachkundeprüfung

§ 9

Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung

(1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.

(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.

Was das bedeutet

Wozu die Sachkundeprüfung dient

Der Unterschied zur Unterrichtung liegt im Wort Nachweis. Die Unterrichtung vermittelt Kenntnisse, die Sachkundeprüfung verlangt den Beleg, dass sie tatsächlich vorhanden sind – über die rechtlichen Vorschriften, über die fachbezogenen Pflichten und Befugnisse und über deren praktische Anwendung.

Absatz 2 legt den Prüfungsstoff fest: dieselben Sachgebiete wie bei der Unterrichtung, also § 7 in Verbindung mit Anlage 2. Und es steht ausdrücklich dabei, dass sich die Prüfung auf jedes dieser Gebiete erstrecken soll. Kein Sachgebiet lässt sich sicher auslassen.

Merksatz für die Prüfung: Unterrichtung = Kenntnisse vermitteln, Sachkundeprüfung = Kenntnisse nachweisen.

§ 10

Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss

(1) Die Sachkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer abgelegt werden, die diese anbietet.

(2) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die Industrie- und Handelskammer mindestens einen Prüfungsausschuss. Sie beruft die Mitglieder des Ausschusses sowie den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

Was das bedeutet

Wer prüft

Wie bei der Unterrichtung gilt: jede IHK, die die Prüfung anbietet. Man kann sich also aussuchen, wo man antritt.

Für die Abnahme richtet die IHK mindestens einen Prüfungsausschuss ein und beruft dessen Mitglieder samt Vorsitzendem und Stellvertreter. An die Mitglieder stellt die Vorschrift zwei Anforderungen: Sie müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Fachwissen allein genügt also nicht – man muss auch prüfen können.

§ 11

Prüfung, Verfahren

(1) Die Sachkundeprüfung ist in einen mündlichen und einen schriftlichen Teil zu gliedern.

(2) Im mündlichen Prüfungsteil können gleichzeitig bis zu fünf Prüflinge geprüft werden; er soll für jeden Prüfling etwa 15 Minuten dauern. Im mündlichen Prüfungsteil ist ein Schwerpunkt auf die in § 7 Nummer 1 und 6 genannten Gebiete zu legen.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung kann mit Hilfe unterschiedlicher Medien durchgeführt werden.

(4) Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit bestanden oder nicht bestanden zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Leistungen des Prüflings im schriftlichen Teil und im mündlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens mit ausreichend bewertet wurden.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Es können jedoch außer den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den zu prüfenden Personen folgende Personen anwesend sein:

  1. 1. beauftragte Vertreter der Aufsichtsbehörden,
  2. 2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,
  3. 3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
  4. 4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfungen zu kontrollieren, oder
  5. 5. Personen, die dafür vorgesehen sind, in einen Prüfungsausschuss berufen zu werden. Diese Personen dürfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(6) Die Prüfung darf wiederholt werden.

(7) Die Industrie- und Handelskammer stellt eine Bescheinigung nach Anlage 3 aus, wenn die geprüfte Person die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(8) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern nach Maßgabe des § 32 der Gewerbeordnung durch Satzung.

Was das bedeutet

Wie die Prüfung abläuft

Der praktisch wichtigste Paragraph für alle, die vor der Prüfung stehen. Sie besteht aus zwei Teilen, einem schriftlichen und einem mündlichen.

Für den mündlichen Teil nennt Absatz 2 konkrete Zahlen: bis zu fünf Prüflinge gleichzeitig, etwa 15 Minuten je Person. Und er nennt einen Schwerpunkt – geprüft wird besonders auf die Sachgebiete 1 und 6, also Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Umgang mit Menschen. Wer sich auf die mündliche Prüfung vorbereitet, sollte dort am gründlichsten arbeiten.

Der schriftliche Teil darf mit unterschiedlichen Medien durchgeführt werden – auf Papier ebenso wie elektronisch.

Bestanden ist die Prüfung nur, wenn beide Teile mindestens mit ausreichend bewertet wurden. Ein sehr guter schriftlicher Teil rettet also keinen misslungenen mündlichen.

Die Prüfung ist nicht öffentlich. Absatz 5 zählt trotzdem fünf Personengruppen auf, die anwesend sein dürfen – Aufsichtsbehörden, andere Prüfungsausschüsse, IHK-Vertreter, Personen zur Qualitätskontrolle und künftige Ausschussmitglieder. Sie alle dürfen aber weder eingreifen noch mitberaten.

Absatz 6 enthält die beruhigendste Aussage der ganzen Verordnung: Die Prüfung darf wiederholt werden. Eine Begrenzung der Versuche nennt die Vorschrift nicht.

Die Einzelheiten des Verfahrens regeln die Kammern nach § 32 GewO durch eigene Satzung – deshalb kann die konkrete Organisation von IHK zu IHK abweichen.

§ 12

Anerkennung anderer Nachweise

Inhaber der in § 8 Nummer 1 bis 3 genannten Nachweise bedürfen nicht der Prüfung nach § 9.

Was das bedeutet

Wer keine Sachkundeprüfung braucht

Ein Satz mit Verweis: Wer einen der Nachweise aus § 8 Nummer 1 bis 3 hat, braucht auch die Sachkundeprüfung nicht. Das sind die Berufsabschlüsse der Branche, die Laufbahnprüfungen des öffentlichen Dienstes und – mit der dort genannten Ergänzung – das juristische Studium.

Nicht mitgenannt ist Nummer 4 aus § 8, und das aus gutem Grund: Nummer 4 ist die Sachkundeprüfung. Sie könnte sich nicht selbst ersetzen.

Abschnitt 4

Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen

§ 13

Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit

(1) Wenn unter Berücksichtigung der konkret beabsichtigten Tätigkeit bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit der Dienstleistungsempfänger bestünde, hat die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde vor dem erstmaligen Erbringen einer nur vorübergehenden und gelegentlichen Bewachungsdienstleistung im Inland zu überprüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der Qualifikation der nach § 13a der Gewerbeordnung Anzeige erstattenden Person und den geforderten Kenntnissen besteht.

(2) Im Fall des § 13a Absatz 3 der Gewerbeordnung unterrichtet die für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde die Anzeige erstattende Person über ihr Wahlrecht nach § 13c Absatz 3 der Gewerbeordnung.

Was das bedeutet

Wenn jemand aus dem Ausland kommt

Innerhalb der EU gilt die Dienstleistungsfreiheit: Wer in einem Mitgliedsstaat zugelassen ist, darf grundsätzlich auch anderswo tätig werden. Für die Bewachung macht diese Vorschrift eine Einschränkung.

Die Behörde muss vorher prüfen, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der ausländischen Qualifikation und den hier verlangten Kenntnissen besteht – allerdings nur unter einer Bedingung: wenn bei unzureichender Qualifikation eine schwere Gefahr für Gesundheit oder Sicherheit der Kunden entstünde. Und sie gilt nur für vorübergehende und gelegentliche Tätigkeit, nicht für dauerhafte Niederlassung.

Abschnitt 5

Anforderungen an die Haftpflichtversicherung

§ 14

Umfang der Versicherung

(1) Die Versicherung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden.

(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt je Schadensereignis

  1. 1. für Personenschäden 1 000 000 Euro,
  2. 2. für Sachschäden 250 000 Euro,
  3. 3. für das Abhandenkommen bewachter Sachen 15 000 Euro,
  4. 4. für reine Vermögensschäden 12 500 Euro. Die Leistungen des Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den doppelten Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. Die in Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Risiken sind von der Versicherungspflicht ausgenommen, soweit der Gewerbetreibende nur für Auftraggeber tätig wird, die sich mit dieser Einschränkung der Versicherungspflicht nachweislich einverstanden erklärt haben.

(3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ergebenden Haftpflichtgefahren für Personen-, Sach- und Vermögensschäden gewähren. Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Schäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat, soweit Erfüllungsgehilfen oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personenhandelsgesellschaften als geschäftsführender Gesellschafter tätig, so muss für die jeweilige Personenhandelsgesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abgeschlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch die Tätigkeit des Gewerbetreibenden nach Satz 1 abdecken.

Was das bedeutet

Wie hoch die Haftpflicht sein muss

Bewachung ist eine Tätigkeit, bei der Schäden entstehen können – an Personen, an Sachen, am Vermögen. Deshalb verlangt § 34a GewO eine Haftpflichtversicherung, und dieser Paragraph sagt, wie sie aussehen muss.

Sie muss bei einem im Inland zugelassenen Versicherungsunternehmen abgeschlossen werden. Die vier Mindestsummen gelten je Schadensereignis:

  • Personenschäden – 1.000.000 Euro
  • Sachschäden – 250.000 Euro
  • Abhandenkommen bewachter Sachen – 15.000 Euro
  • reine Vermögensschäden – 12.500 Euro

Zwei Einschränkungen erlaubt die Vorschrift. Die Jahresleistung des Versicherers darf auf den doppelten Betrag der Mindestsumme begrenzt werden. Und die beiden letzten Risiken – Abhandenkommen und Vermögensschäden – können ganz entfallen, wenn der Gewerbetreibende ausschließlich für Auftraggeber tätig wird, die sich damit nachweislich einverstanden erklärt haben.

Absatz 3 erweitert den Kreis der Gedeckten: Versichert sein müssen auch Schäden, für die der Gewerbetreibende nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat – also Schäden durch Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, sprich durch das eigene Personal.

Die vier Summen gehören zu den am häufigsten abgefragten Zahlen der ganzen Verordnung. Merkhilfe: Eine Million für Menschen, eine Viertelmillion für Sachen – der Rest ist klein.

§ 15

Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens

(1) Die vom Versicherungsunternehmen erteilte Versicherungsbestätigung nach § 113 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.

(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

  1. 1. die Beendigung des Versicherungsvertrags, insbesondere infolge einer wirksamen Kündigung,
  2. 2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
  3. 3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.

(3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständige Behörde.

Was das bedeutet

Der Nachweis und die Pflichten des Versicherers

Absatz 1 setzt eine Frist, die man leicht übersieht: Die Versicherungsbestätigung darf bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Eine ältere Bescheinigung nützt nichts, auch wenn der Vertrag längst läuft.

Absatz 2 nimmt das Versicherungsunternehmen selbst in die Pflicht. Es muss der Behörde unverzüglich melden, wenn der Vertrag endet – etwa durch Kündigung –, wenn jemand aus einem Gruppenvertrag ausscheidet oder wenn sich der Vertrag so ändert, dass der Schutz gegenüber Dritten beeinträchtigt sein könnte.

Damit kann ein Unternehmen seinen Versicherungsschutz nicht heimlich auslaufen lassen: Die Behörde erfährt es vom Versicherer.

Abschnitt 6

Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes

§ 16

Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal

(1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person

  1. 1. zuverlässig ist,
  2. 2. das 18. Lebensjahr vollendet hat oder einen in § 8 bezeichneten Abschluss besitzt und
  3. 3. die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung besitzt.

(2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,

  1. 1. die er als Wachperson beschäftigen will, vor der Beschäftigung mit Bewachungsaufgaben oder
  2. 2. die er mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen will, vor der Beauftragung mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:
  3. 1. Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen,
  4. 2. Geschlecht,
  5. 3. Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland, Staat,
  6. 4. Staatsangehörigkeiten,
  7. 5. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
  8. 6. Wohnorte in den letzten fünf Jahren unter Angabe des Zeitraums sowie Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
  9. 7. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson nach § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
  10. 8. Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23. Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.

(3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Register zu übermitteln:

  1. 1. Bewacherregisteridentifikationsnummer der anzumeldenden Person,
  2. 2. Familienname, Vornamen,
  3. 3. Geburtsdatum, Geburtsort, Staat,
  4. 4. Meldeanschrift bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, wenn vorhanden Zusatz, Land, Staat,
  5. 5. Nummer des Ausweisdokuments, bei Abweichungen gegenüber dem bisherigen Ausweisdokument ist eine Ausweiskopie gemäß § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung über das Bewacherregister hochzuladen,
  6. 6. bei einer Wachperson die Angabe der beabsichtigten Tätigkeit der Wachperson gemäß § 34a Absatz 1a Satz 2 und Satz 5 der Gewerbeordnung,
  7. 7. bei Vorliegen einer neuen Qualifikation oder, wenn die beabsichtigte Tätigkeit der Wachperson eine höhere Qualifikation erforderlich macht, Daten zu Sachkunde- und Unterrichtungsnachweisen oder anderen anerkennungsfähigen Nachweisen bestehend aus Art der Qualifikation, Unterrichtungszeitraum oder Datum der Sachkundeprüfung, Ausstellungsdatum des Qualifikationsnachweises, wenn vorhanden Identifikationsnummer der Industrie- und Handelskammer, sowie eine Kopie des Nachweisdokuments oder Bescheinigungen des Gewerbetreibenden nach § 23. Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die Angaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben entsprechen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung.

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen entleihen und mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.

(6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.

Was das bedeutet

Wen man beschäftigen darf – und wie man ihn anmeldet

Das ist die zentrale Vorschrift für jede Einstellung. Absatz 1 nennt drei Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, bevor sie mit Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung eines Betriebs beschäftigt werden darf. Sie muss

  • zuverlässig sein,
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben – oder einen der Abschlüsse aus § 8 besitzen,
  • die für ihre Tätigkeit notwendige Befähigung haben.

Hinzu kommt eine vierte Bedingung, die nichts mit der Person zu tun hat, sondern mit dem Verfahren: Der Gewerbetreibende muss die Anmeldung über das Bewacherregister durchlaufen und die Rückmeldung der Behörde erhalten haben. Vorher darf niemand eingesetzt werden.

Absatz 2 listet auf, welche Angaben mit der Anmeldung zu übermitteln sind – Personalien, Wohnorte der letzten fünf Jahre, die beabsichtigte Tätigkeit und die Daten zu den Qualifikationsnachweisen. Die Behörde meldet dann zurück, ob Qualifikation und Zuverlässigkeit in Ordnung sind, nennt die Registeridentifikationsnummer und – besonders wichtig – die zulässigen Einsatzmöglichkeiten. Der Gewerbetreibende muss die betroffene Person darüber unterrichten.

Absatz 3 vereinfacht das Verfahren für Personen, die bereits eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer haben – dann genügen weniger Angaben. Absatz 5 stellt klar, dass dasselbe auch für Leiharbeitnehmer gilt: Wer Wachpersonal entleiht, muss es ebenso anmelden.

Die zulässigen Einsatzmöglichkeiten aus der Behördenmitteilung sind kein Formalismus. Sie sagen, ob jemand nur unterrichtungspflichtige Tätigkeiten ausüben darf oder auch die sachkundepflichtigen nach § 34a Abs. 1a Satz 2 GewO.

§ 17

Dienstanweisung

(1) Der Gewerbetreibende hat den Wachdienst durch eine Dienstanweisung nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu regeln. Die Dienstanweisung muss den Hinweis enthalten, dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten, oder eines sonstigen Bediensteten einer Behörde besitzt. Die Dienstanweisung muss ferner bestimmen, dass die Wachperson während des Dienstes nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden eine Schusswaffe, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte führen darf und jeden Gebrauch dieser Waffen unverzüglich der zuständigen Polizeidienststelle und dem Gewerbetreibenden anzuzeigen hat.

(2) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Abdruck der Dienstanweisung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(3) Der Gewerbetreibende hat die in seinem Gewerbebetrieb beschäftigten Personen vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit schriftlich zu verpflichten, auch nach ihrem Ausscheiden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter, die ihnen in Ausübung des Dienstes bekannt geworden sind, nicht unbefugt zu offenbaren.

Was das bedeutet

Was in der Dienstanweisung stehen muss

Die Dienstanweisung ist das Dokument, das den Dienst regelt – und die Verordnung schreibt bestimmte Inhalte zwingend vor.

Zuerst muss sie einen Hinweis enthalten, der leicht wie eine Formalie klingt, aber der Kern der ganzen Branche ist: dass die Wachperson nicht die Eigenschaft und die Befugnisse eines Polizeivollzugsbeamten oder eines sonstigen Behördenbediensteten besitzt. Wer im Dienst mehr für sich beansprucht, überschreitet seine Rechte.

Zweitens muss sie das Führen von Waffen regeln – Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Reizstoffsprühgeräte dürfen nur mit Zustimmung des Gewerbetreibenden geführt werden. Und jeder Gebrauch ist zu melden.

Drittens ist die Dienstanweisung samt Unfallverhütungsvorschrift jeder Wachperson auszuhändigen – und zwar gegen Empfangsbescheinigung. Diese Bescheinigung muss der Betrieb aufbewahren, siehe § 21.

Viertens verlangt Absatz 3 eine schriftliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter – und diese Pflicht wirkt auch nach dem Ausscheiden fort.

Der Satz über die fehlenden Polizeibefugnisse verbindet diesen Paragraphen mit § 132 StGB Amtsanmaßung. Beides schützt dieselbe Grenze.

§ 18

Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson

(1) Der Gewerbetreibende hat der Wachperson spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit einen Ausweis nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 auszustellen. Der Ausweis muss enthalten:

  1. 1. Familienname und Vornamen der Wachperson,
  2. 2. Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden,
  3. 3. Bezeichnung und Anschrift des Gewerbebetriebs, sofern diese abweichen von Namen oder Anschrift des Gewerbetreibenden nach Nummer 2,
  4. 4. Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden, seines Vertreters oder seines Bevollmächtigten,
  5. 5. Bewacherregisteridentifikationsnummern der Wachperson und des Bewachungsunternehmens. Der Ausweis muss so beschaffen sein, dass er sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheidet.

(2) Jede Wachperson ist verpflichtet, den Ausweis in Verbindung mit dem im Bewacherregister angegebenen Ausweis- oder Identifizierungsdokument während des Wachdienstes mitzuführen und auf Verlangen den Beauftragten der Vollzugsbehörden, insbesondere Ordnungsämter, Polizei- oder Zollbehörden, vorzuzeigen.

(3) Jede Wachperson, die Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 3 bis 5 der Gewerbeordnung ausübt, hat während dieser Tätigkeiten sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie der Bezeichnung des Gewerbebetriebs zu tragen. In den Fällen des § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4 und 5 der Gewerbeordnung gilt das auch für jede Wachperson in nicht leitender Funktion. Der Gewerbetreibende hat der Wachperson zu diesem Zweck spätestens vor der ersten Aufnahme der Bewachungstätigkeit ein entsprechendes Schild auszustellen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Was das bedeutet

Ausweis und Namensschild

Zwei verschiedene Dinge, die oft verwechselt werden. Der Ausweis weist die Wachperson gegenüber der Behörde aus, das Namensschild macht sie gegenüber Dritten erkennbar.

Den Ausweis stellt der Gewerbetreibende vor Aufnahme der Tätigkeit aus. Er muss sich von amtlichen Ausweisen deutlich unterscheiden, ist während des Dienstes mitzuführen und auf Verlangen der Behörde vorzuzeigen.

Das Namensschild ist nur bei den sachkundepflichtigen Tätigkeiten Pflicht. Es trägt Name oder Kennnummer sowie die Bezeichnung des Gewerbebetriebs und muss für Dritte deutlich sichtbar sein. Eine Ausnahme gilt für Kaufhausdetektive – aus naheliegendem Grund: Ein Detektiv, der als solcher erkennbar ist, kann seine Aufgabe nicht erfüllen.

Die Kennnummer statt des Namens ist eine Schutzvorschrift. Wer bei Einlasskontrollen arbeitet, muss seinen Nachnamen nicht preisgeben.

§ 19

Dienstkleidung

(1) Bestimmt der Gewerbetreibende für seine Wachpersonen eine Dienstkleidung, so hat er dafür zu sorgen, dass sie sich von Uniformen der Angehörigen von Streitkräften oder behördlichen Vollzugsorganen deutlich unterscheiden und dass keine Abzeichen verwendet werden, die Amtsabzeichen zum Verwechseln ähnlich sind.

(2) Jede Wachperson, die befriedetes Besitztum in Ausübung ihres Dienstes betreten soll, muss eine Dienstkleidung tragen. Satz 1 gilt entsprechend für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Was das bedeutet

Wann Dienstkleidung zu tragen ist

Der Kern steht in Absatz 2: Wer befriedetes Besitztum in Ausübung des Dienstes betritt, muss Dienstkleidung tragen. Das ist keine Empfehlung. Und es gilt ausdrücklich auch für Gewerbetreibende, die selbst als Wachperson tätig werden.

Absatz 1 zieht die Grenze nach oben: Dienstkleidung und Abzeichen dürfen sich von Uniformen der behördlichen Vollzugsorgane und der Streitkräfte nicht zum Verwechseln ähnlich sein. Derselbe Gedanke wie in § 17 und § 18 – erkennbar ja, aber unverwechselbar privat.

§ 20

Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch

(1) Der Gewerbetreibende ist für die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition verantwortlich. Er hat die ordnungsgemäße Rückgabe der Waffen und der Munition nach Beendigung des Wachdienstes sicherzustellen.

(2) Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Wachdienst von Waffen Gebrauch gemacht, so hat der Gewerbetreibende dies unverzüglich der für den Vollzug des § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörde und, soweit noch keine Anzeige nach § 17 Absatz 1 Satz 3 erfolgt ist, der zuständigen Polizeidienststelle anzuzeigen.

Was das bedeutet

Umgang mit Waffen im Betrieb

Zwei Pflichten, beide beim Gewerbetreibenden – nicht bei der einzelnen Wachperson.

Erstens ist er für die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition verantwortlich und muss die ordnungsgemäße Rückgabe nach Dienstende sicherstellen. Es genügt also nicht, eine Waffe auszugeben – der Rückweg gehört mit dazu.

Zweitens die Anzeigepflicht nach Waffengebrauch: Hat der Gewerbetreibende oder eine Wachperson im Dienst von Waffen Gebrauch gemacht, ist das unverzüglich anzuzeigen – bei der Gewerbebehörde und, soweit noch nicht geschehen, bei der Polizeidienststelle.

Zwei Adressaten, nicht einer. Die Meldung an die Polizei ersetzt nicht die an die Gewerbebehörde und umgekehrt.

§ 21

Buchführung und Aufbewahrung

(1) Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des Satzes 2 und der Absätze 2 bis 4 die Pflicht, Aufzeichnungen zu machen sowie die dort genannten Belege an der Hauptniederlassung seines Gewerbebetriebs übersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.

(2) Der Gewerbetreibende hat für jeden Bewachungsvertrag Namen und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrages sowie Tag des Vertragsabschlusses aufzuzeichnen. Darüber hinaus hat er Aufzeichnungen anzufertigen über:

  1. 1. die in § 16 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 genannten Angaben über die Wachpersonen sowie den Tag der Einstellung und den Tag der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von Wachpersonen,
  2. 2. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht zur Mitführung und zum Vorzeigen des Ausweises gemäß § 18 Absatz 2,
  3. 3. die Belehrung der Wachpersonen über die Pflicht, ein Namensschild oder eine Kennnummer zu tragen gemäß § 18 Absatz 3,
  4. 4. die Überlassung von Schusswaffen und Munition nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes und über die Rückgabe nach § 20 Absatz 1 Satz 2.

(3) Der Gewerbetreibende hat folgende Belege zu sammeln:

  1. 1. den Versicherungsvertrag nach § 14 Absatz 1,
  2. 2. Nachweise über die Zuverlässigkeit und Befähigung von Personen nach § 16 Absatz 1 Satz 1,
  3. 3. die Dienstanweisung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 und die Empfangsbescheinigung nach § 17 Absatz 2,
  4. 4. die Verpflichtungserklärung nach § 17 Absatz 3,
  5. 5. den Vordruck eines Ausweises nach § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2,
  6. 6. die Benennung nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes und die behördliche Zustimmung nach § 28 Absatz 3 Satz 2 des Waffengesetzes,
  7. 7. eine Anzeige über einen Waffengebrauch nach § 20 Absatz 2.

(4) Die Aufzeichnungen und Belege sind bis zum Schluss des dritten auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung folgenden Kalenderjahres in den Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist endet hiervon abweichend

  1. 1. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 3 Nummer 1 und aller sich hierauf beziehenden Schriftstücke drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Verträge endeten,
  2. 2. in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und des Absatzes 3 Nummer 2 bis 5 drei Jahre nach dem Schluss des Kalenderjahres, in dem das Beschäftigungsverhältnis endete.

(5) Die Verpflichtung, Aufzeichnungen über Bewachungsverträge zu machen, besteht nicht, soweit Landfahrzeuge bewacht werden.

(6) Eine nach anderen Vorschriften bestehende Pflicht zur Buchführung und zur Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen und Belegen bleibt unberührt.

Was das bedeutet

Was aufgezeichnet und aufbewahrt werden muss

Diese Vorschrift macht den Betrieb überprüfbar. Sie verlangt zweierlei: Aufzeichnungen anzufertigen und Belege zu sammeln – beides an der Hauptniederlassung und übersichtlich. Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache anzufertigen.

Aufzuzeichnen sind für jeden Bewachungsvertrag Name und Anschrift des Auftraggebers, Inhalt und Art des Auftrags sowie der Tag des Vertragsabschlusses. Dazu kommen die Angaben über die Wachpersonen samt Einstellungs- und Beendigungstag, die Belehrungen über Ausweis- und Namensschildpflicht sowie Überlassung und Rückgabe von Schusswaffen.

Zu sammeln sind sieben Belege – Versicherungsvertrag, Zuverlässigkeits- und Befähigungsnachweise, Dienstanweisung samt Empfangsbescheinigung, Verpflichtungserklärung zur Verschwiegenheit, Ausweisvordruck, die waffenrechtliche Benennung samt behördlicher Zustimmung und eine etwaige Anzeige über Waffengebrauch.

Die Aufbewahrungsfrist beträgt im Grundsatz bis zum Ende des dritten auf die Entstehung folgenden Kalenderjahres. Bei Verträgen und Beschäftigungsverhältnissen läuft sie abweichend drei Jahre nach dem Ende des Vertrags beziehungsweise des Beschäftigungsverhältnisses.

Zwei Nebensätze noch: Für die Bewachung von Landfahrzeugen entfällt die Pflicht zur Aufzeichnung von Bewachungsverträgen. Und Buchführungspflichten aus anderen Vorschriften – etwa dem Steuerrecht – bleiben davon unberührt.

Die Aufbewahrungsfrist knüpft nicht an das Datum des Dokuments an, sondern ans Kalenderjahr – und bei Verträgen ans Ende des Vertrags, nicht an seinen Abschluss.

Abschnitt 7

Ordnungswidrigkeiten

§ 22

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Person beschäftigt,
  2. 2. entgegen § 17 Absatz 1 Satz 1 den Wachdienst nicht, nicht richtig oder nicht vollständig regelt,
  3. 3. entgegen § 17 Absatz 3 eine dort genannte Person nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig verpflichtet,
  4. 4. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  5. 5. entgegen § 18 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4, einen Ausweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt,
  6. 6. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 4, ein Schild nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt,
  7. 7. entgegen § 18 Absatz 3 Satz 3 ein Schild nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
  8. 8. entgegen § 20 Absatz 1 Satz 2 die Rückgabe der Waffen oder der Munition nicht sicherstellt,
  9. 9. entgegen § 20 Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  10. 10. entgegen § 21 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
  11. 11. entgegen § 21 Absatz 4 eine Aufzeichnung oder einen Beleg nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2 Nummer 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Absatz 2 Nummer 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.

Was das bedeutet

Was ein Bußgeld nach sich zieht

Ein Katalog von Verstößen, die als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b GewO gelten. Erfasst wird jeweils vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln – Unachtsamkeit schützt also nicht.

Die Aufzählung liest sich wie eine Rückschau auf die vorangegangenen Paragraphen: Beschäftigung ohne das Verfahren nach § 16, fehlende oder unvollständige Regelung des Wachdienstes nach § 17, unterlassene Verpflichtung zur Verschwiegenheit, nicht rechtzeitig ausgestellter Ausweis, fehlendes Mitführen oder Vorzeigen des Ausweises, nicht getragenes Namensschild sowie Verstöße gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Bemerkenswert: Ein Teil dieser Pflichten trifft den Gewerbetreibenden, ein anderer die Wachperson selbst. Wer seinen Ausweis nicht mitführt, handelt persönlich ordnungswidrig – nicht sein Arbeitgeber.

Das Bußgeld richtet sich nach § 144 GewO. Für den Dienstalltag zählt vor allem: Ausweis und Namensschild sind keine Formsache, ihr Fehlen ist bußgeldbewehrt.

Abschnitt 8

Schlussvorschriften

§ 23

Übergangsvorschriften

(1) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung, die am 31. März 1996 in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt waren, sind von der Pflicht zur Unterrichtung nach § 4 befreit. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(2) Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung, die am 1. Januar 2003 seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe Tätigkeiten nach § 34a Absatz 1a der Gewerbeordnung durchgeführt haben, bedürfen nicht der Sachkundeprüfung nach § 9. Der Gewerbetreibende bescheinigt diesen Personen, dass sie die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllen.

(3) Gewerbetreibende, die eine Erlaubnis nach § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzen, die vor dem 1. Dezember 2016 erteilt wurde, sind verpflichtet, die Haftpflichtversicherung nach § 6 Absatz 1 der Bewachungsverordnung in der bis zum 31. Mai 2019 geltenden Fassung während der Wirksamkeit der Erlaubnis aufrechtzuerhalten.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung nicht aufrechterhält.

(5) Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit § 34a Absatz 1a Satz 7, der Gewerbeordnung durchgeführt werden muss, ist anhand des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu berechnen. Liegt dieses Datum am 1. Juni 2019 mehr als fünf Jahre zurück, muss die nächste Überprüfung der Zuverlässigkeit bis nach der Vollendung des Vielfachen von fünf Jahren durchgeführt werden.

Was das bedeutet

Wer von den heutigen Anforderungen befreit ist

Die Übergangsvorschriften schützen diejenigen, die schon vor Einführung der heutigen Anforderungen in der Branche gearbeitet haben. Zwei Stichtage sind zu merken:

  • 31. März 1996 – wer an diesem Tag in einem Bewachungsunternehmen beschäftigt war, ist von der Unterrichtung befreit.
  • 1. Januar 2003 – wer an diesem Tag seit mindestens drei Jahren befugt und ohne Unterbrechung im Bewachungsgewerbe tätig war, braucht die Sachkundeprüfung nicht.

In beiden Fällen bescheinigt der Gewerbetreibende, dass die Voraussetzungen vorliegen. Diese Bescheinigung wird bei der Anmeldung im Bewacherregister gebraucht – siehe § 16 Absatz 2.

Die Absätze 3 bis 5 betreffen Altfälle: Wer eine Erlaubnis von vor dem 1. Dezember 2016 hat, muss die alte Haftpflichtversicherung weiterführen – ein Verstoß dagegen ist nach Absatz 4 ebenfalls eine Ordnungswidrigkeit. Absatz 5 regelt, wie die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit zeitlich zu berechnen ist; maßgeblich ist das Datum der letzten Prüfung, und der Turnus beträgt fünf Jahre.

Die beiden Stichtage werden gern verwechselt. Merkhilfe: Der frühere Termin betrifft die einfachere Anforderung – 1996 die Unterrichtung, 2003 die Sachkundeprüfung.

§ 24

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2692) geändert worden ist, außer Kraft.

Schlussformel

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Was das bedeutet

Seit wann diese Fassung gilt

Die heutige Bewachungsverordnung ist am 1. Juni 2019 in Kraft getreten. Gleichzeitig außer Kraft trat die Vorgängerfassung von 2003, zuletzt geändert 2016.

Das erklärt, warum ältere Lehrunterlagen mitunter abweichende Angaben enthalten – die alte Verordnung kannte etwa noch andere Paragraphennummern für dieselben Regelungen.

Vorsicht bei älteren Lernmaterialien: Wer nach der Fassung vor 2019 lernt, verwechselt leicht die Paragraphennummern.

Anlage 2 · Sachgebiete des Unterrichtungsverfahrens zu § 7 · Fundstelle BGBl. I 2019, 701

Für Bewachungspersonal umfasst die Unterrichtung 40 Unterrichtsstunden. Die Anlage legt fest, welche Sachgebiete dabei behandelt werden und wie viel Zeit auf sie entfällt.

1.Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich Gewerberecht
  • Aufgaben sowie Abgrenzung der Tätigkeit von Bewachungsunternehmen zu den Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden
  • § 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

2.Datenschutzrecht

insgesamt zu Nummer 1 und 2 etwa 6 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

3.Bürgerliches Gesetzbuch
  • Notwehr (§ 227 BGB), Notstand (§§ 228, 904 BGB), Selbsthilfe (§§ 229, 859 BGB), verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB), Haftungs- und Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB), Eigentum und Besitz (§§ 903, 854 BGB), Schikaneverbot (§ 226 BGB), wobei Abgrenzungsfragen zu den einschlägigen Vorschriften des StGB (§§ 32 bis 35) aufgezeigt werden

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

4.Straf- und Verfahrensrecht, Umgang mit Waffen
  • einzelne Straftatbestände (z. B. § 123, §§ 185 ff., §§ 223 ff., § 239, § 240, §§ 244 ff. StGB)
  • vorläufige Festnahme (§ 127 StPO)
  • Grundzüge der Aufgaben von Staatsanwaltschaft und Polizei (§§ 152, 163 StPO)
  • Umgang mit Waffen (Schlagstöcke, Reizstoffsprühgeräte usw.)

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

5.Unfallverhütung

insgesamt etwa 6 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

6.Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Selbstwertgefühl (Voraussetzungen für richtigen Umgang mit sich selbst und seinen Mitmenschen)
  • Übersteigerte Selbstwert-/Minderwertigkeitsgefühle (Ursachen und Maßstabsverlust)
  • Konflikt/Stress (Entstehung, Konfliktebenen, schwierige Situationen, Lösungshilfen)
  • richtiges Ansprechen und Führung im Gespräch (Grundregeln für richtiges/falsches Verhalten)
  • interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung der Diversität
  • Umgang mit und Schutz von besonders schutzbedürftigen Geflüchteten (wie beispielsweise allein reisende Frauen, Homosexuelle, transgeschlechtliche Personen, Menschen mit Behinderung, Opfer schwerer Gewalt)

insgesamt etwa 11 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

7.Grundzüge der Sicherheitstechnik
  • Mechanische Sicherungstechnik
  • Gefahrenmeldeanlagen; Alarmverfolgung
  • Brandschutz

insgesamt etwa 5 Unterrichtsstunden

Zum Lernabschnitt auf SecuMind 34a

Die beiden übrigen Anlagen Anlage 1 zu § 6 Absatz 2 enthält den Vordruck der Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 GewO, Anlage 3 zu § 11 Absatz 7 den Vordruck der Bescheinigung über die bestandene Sachkundeprüfung. Beides sind Formularmuster mit Feldern für Name, Geburtsdatum, Zeitraum, ausstellende Industrie- und Handelskammer sowie Stempel und Unterschrift – für die Prüfungsvorbereitung ohne eigenen Lernwert.

Ein Hinweis zur Aktualität Wiedergegeben ist der Stand der Fassung vom 24. Juni 2019. Prüfen Sie vor jeder verbindlichen Verwendung, ob zwischenzeitlich Änderungen erfolgt sind – maßgeblich ist stets die aktuelle Fassung auf gesetze-im-internet.de beziehungsweise im Bundesgesetzblatt. Die Prüfungsreform zum 1. Juli 2025 betraf die Durchführung der Sachkundeprüfung; Aufgabenzahl und Punktesystem finden Sie im Abschnitt Bewertung.

Zusammenhang

Vom Wortlaut zur Erklärung

Was die Verordnung in § 14 über Versicherungssummen, in § 17 über die Dienstanweisung und in § 18 über den Ausweis anordnet, wird im ersten Sachgebiet mit Beispielen und Einordnung erklärt. Der Gesetzestext sagt, was gilt – die Lernabschnitte sagen, was es bedeutet.

Zum Gewerberecht