Örtliche Zuständigkeit
(1) § 34a der Gewerbeordnung wird für Gewerbetreibende sowie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung durch die zuständige Behörde vollzogen, in deren Bezirk das Unternehmen oder im Falle von Niederlassungen die Hauptniederlassung betrieben wird oder werden soll.
(2) § 34a der Gewerbeordnung wird für Wachpersonen durch diejenige Behörde vollzogen, die am Hauptwohnsitz der natürlichen Person zuständig ist. Ist die Wachperson nach Satz 1 zugleich Gewerbetreibender oder eine mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung, richtet sich die Zuständigkeit nach Absatz 1. Hat die Person nach Satz 1 keinen Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, ist die Behörde am Betriebssitz desjenigen Gewerbetreibenden zuständig, welcher die natürliche Person als erster anmeldet.
(3) Die örtliche Zuständigkeit für die Untersagung der Beschäftigung einer Person nach § 34a Absatz 4 der Gewerbeordnung richtet sich nach Absatz 1.
Welche Behörde ist für mich zuständig?
Deutschland hat keine zentrale Bewachungsbehörde. Zuständig ist immer eine örtliche Stelle – meist das Ordnungs- oder Gewerbeamt. Dieser Paragraph beantwortet nur eine Frage: welche. Und die Antwort hängt davon ab, wer man ist.
Für Unternehmen und für Personen, die einen Betrieb oder eine Zweigniederlassung leiten, zählt der Ort des Unternehmens. Gibt es mehrere Niederlassungen, entscheidet die Hauptniederlassung. Für Wachpersonen zählt dagegen der eigene Hauptwohnsitz – nicht der Ort, an dem man eingesetzt wird.
Zwei Sonderfälle regelt der Paragraph noch. Wer zugleich Wachperson und Gewerbetreibender ist, wird nach der Unternehmensregel behandelt. Und wer gar keinen Hauptwohnsitz in Deutschland hat, fällt an die Behörde am Betriebssitz desjenigen Arbeitgebers, der ihn als Erster anmeldet.
Wer im Objekt in Hamburg arbeitet, aber in Lüneburg wohnt, wird von der Behörde in Lüneburg überprüft. Der Einsatzort spielt für die Zuständigkeit keine Rolle.