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Straf- und Verfahrensrecht Allgemeiner Teil

Dieser Teil beantwortet nicht die Frage, welche Taten strafbar sind – das leistet der Besondere Teil. Er klärt die Frage davor: Wann wird aus einer Handlung überhaupt eine Straftat, wann ist sie ausnahmsweise gerechtfertigt, und wann darf ein Sicherheitsmitarbeiter eingreifen. Ohne diese Grundlagen ist jede Festnahme ein Risiko.

Teil A

Wann eine Handlung zur Straftat wird

Fünf Abschnitte klären die Voraussetzungen der Strafbarkeit – von der Einordnung des Strafrechts über den dreistufigen Aufbau bis zu den Begriffen, die das Gesetz selbst festlegt.

Einordnung

Der Standort des Strafrechts

Das Recht teilt sich in zwei Bereiche – öffentliches Recht und Privatrecht. Das vorige Sachgebiet behandelte mit dem BGB das Privatrecht. Das Strafrecht steht auf der anderen Seite: Es ist ein selbstständiger Teil des öffentlichen Rechts und wird maßgeblich im Strafgesetzbuch geregelt.

Wessen Interessen setzt das Strafrecht eigentlich durch?

Nicht die des Geschädigten – jedenfalls nicht in erster Linie. Es geht um die Interessen des Staates, also der Allgemeinheit, gegenüber dem Bürger. Deshalb besteht hier ein Über- und Unterordnungsverhältnis, auch Subordination genannt. Der Staat schützt sich in seiner Gesamtheit vor Verstößen gegen seine Rechtsnormen; dieser Schutz ist allem anderen übergeordnet, und der Einzelne muss sich dem Wohl der Allgemeinheit unterordnen.

Straftat Ein Verstoß gegen die Rechtsnormen des Staates. Ein anderes Wort dafür ist Delikt.

Und wo steht, was verboten ist?

Im Strafgesetzbuch – aber nicht nur dort. Neben ihm enthalten weitere Spezialgesetze Straftatbestände, etwa das Waffengesetz oder das Bundesdatenschutzgesetz. Das StGB selbst regelt unter anderem die Deliktsarten, die Tatbestände und das Strafmaß sowie zahlreiche weitere Normen.

Allgemeiner Teil
Besonderer Teil

Befasst sich mit den Voraussetzungen der Strafbarkeit – also mit der Frage, wann überhaupt eine Straftat vorliegt. Das ist der Gegenstand dieser Seite.

Befasst sich mit den einzelnen Straftaten und ihren Tatbeständen – vom Hausfriedensbruch bis zur unterlassenen Hilfeleistung. Das folgt im nächsten Teil.

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