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Bürgerliches Gesetzbuch

Das Hausrecht, das ein Sicherheitsmitarbeiter im Dienst ausübt, stammt nicht aus dem Arbeitsvertrag und auch nicht von einer Behörde. Es stammt aus dem BGB – und dasselbe Buch liefert auch die Gründe, die sein Handeln decken, wenn es eng wird. Dieses Sachgebiet zeigt, wie beides zusammenhängt.

Teil A

Wem gehört was

Bevor man Rechte an einer Sache verteidigen kann, muss klar sein, wer welche hat. Drei Abschnitte klären die Grundbegriffe – und die eigene Position darin.

Grundlagen

Das Privatrecht und seine Personen

Dieses Sachgebiet behandelt das Privatrecht – jenen Teil der Rechtsordnung, der die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander sowie ihr Verhältnis zu privatrechtlichen Verbänden und Gesellschaften regelt.

Wer kann in diesem Rechtsgebiet überhaupt auftreten?

Rechtsfähigkeit Die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein.

Drei Gruppen besitzen sie:

GruppeUmfang
Natürliche Personeneinzelne Menschen – ab der Geburt, ausdrücklich auch betreute Menschen
Juristische Personenunter anderem Firmen und Vereine
Staatliche Institutionenallerdings nur, soweit sie private Rechtsgeschäfte tätigen und Verträge schließen

Untereinander stehen diese Personen in einem Gleichstellungsverhältnis: Ihre Interessen und rechtlichen Ansprüche sind vor dem Gesetz gleichgestellt. Daraus erwachsen Ansprüche wie

Warum enthält ausgerechnet das Privatrecht Rechte zum Eingreifen?

Weil Gleichstellung allein nicht hilft, wenn jemand sie missachtet und keine Hilfe in der Nähe ist. Häufig steht dem Bürger obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zur Verfügung. Damit Unrecht nicht einfach hingenommen werden muss, räumt der Staat im BGB die Möglichkeit ein, dagegen einzuschreiten – aktiv oder passiv.

Aktiv – sofort
Passiv – später

Der sofortige Eingriff in die Situation: Schutz der Person, der Sachwerte und des Rechtsanspruchs. In bestimmten Lagen ist dabei auch Gewalt erlaubt.

Das Klagen zu einem späteren Zeitpunkt – etwa die Schadensersatzklage. Die Sache ist dann längst passiert; es geht nur noch um den Ausgleich.

Die aktiven Eingriffsmöglichkeiten des BGB
VorschriftGemeinsamer Nenner
§ 227 Notwehr / Nothilfe Die Gewalt, die dem Bürger hier zusteht, ist die einfache körperliche Gewalt – nicht mehr. Die im öffentlichen Recht behandelten Ausnahmerechte kann er im BGB in Anspruch nehmen, sobald eine unerlaubte Handlung vorliegt.
§ 228 Verteidigender Notstand
§ 229 Selbsthilfe
§ 859 Selbsthilfe des Besitzers
§ 904 Angreifender Notstand
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