Startseite · Prüfungsgebiete · Sachgebiet 5

Unfallverhütungsvorschrift

Vier Regelwerke greifen hier ineinander: das Sozialgesetzbuch VII als gesetzliche Grundlage, die DGUV Vorschrift 1 mit den Grundsätzen der Prävention, die Arbeitsstättenregel A1.3 zur Kennzeichnung und die DGUV Vorschrift 23, die ausschließlich für Wach- und Sicherungsdienste gilt. Die letzte ist für den Dienstalltag die wichtigste.

Teil A

Wenn etwas passiert

Drei Abschnitte klären die gesetzliche Grundlage: Was gilt als Arbeitsunfall, wer trägt die Versicherung, und wen trifft welche Verantwortung.

§ 8 SGB VII

Versichert – und ab wann nicht mehr

Zählt der Weg zur Arbeit schon zur Arbeit?

§ 8 SGB VII – Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.

Was eine „versicherte Tätigkeit" ist, reicht weiter als die eigentliche Arbeit. Zwei Bereiche sind zu unterscheiden.

BereichWas dazugehört
Betriebstätigkeit einschließlich Dienstwege und Dienstfahrten von und zur Firma. Eingeschlossen ist auch die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten.
Wegeunfall der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Schutz beginnt an der Grundstücksgrenze der Wohnung und endet am Werkstor.
Schaubild · Wann der Weg versichert ist
WOHNUNG ab Grundstücksgrenze ARBEITSSTÄTTE bis zum Werkstor ARBEITSWEG · VERSICHERT Heimfahrt – ebenfalls versichert EBENFALLS VERSICHERTE UMWEGE Kindertagesstätte Fahrgemeinschaft Unterkunft außerhalb der Wohnung NICHT VERSICHERT Unterbrechung bei Abwegen privater Umweg Wer den direkten Weg aus privaten Gründen verlässt, ist während dieser Unterbrechung nicht versichert.

Der Satz, an dem es hängt Umwege können versichert sein, Unterbrechungen aus privaten Gründen sind es nicht. Wer das Kind in die Kita bringt, bleibt geschützt. Wer zwischendurch einkaufen geht, ist es für diese Zeit nicht.

↑ nach oben
Weiterlesen

3 Tage kostenlos testen und diesen Lehrabschnitt sowie alle weiteren Sachgebiete freischalten.

Jetzt Zugang starten →