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Vier Regelwerke greifen hier ineinander: das Sozialgesetzbuch VII als gesetzliche Grundlage, die DGUV Vorschrift 1 mit den Grundsätzen der Prävention, die Arbeitsstättenregel A1.3 zur Kennzeichnung und die DGUV Vorschrift 23, die ausschließlich für Wach- und Sicherungsdienste gilt. Die letzte ist für den Dienstalltag die wichtigste.
Drei Abschnitte klären die gesetzliche Grundlage: Was gilt als Arbeitsunfall, wer trägt die Versicherung, und wen trifft welche Verantwortung.
Zählt der Weg zur Arbeit schon zur Arbeit?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer versicherten Tätigkeit erleidet.
Was eine „versicherte Tätigkeit" ist, reicht weiter als die eigentliche Arbeit. Zwei Bereiche sind zu unterscheiden.
| Bereich | Was dazugehört |
|---|---|
| Betriebstätigkeit | einschließlich Dienstwege und Dienstfahrten von und zur Firma. Eingeschlossen ist auch die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehende Verwahrung, Beförderung, Instandhaltung oder Erneuerung von Arbeitsgeräten. |
| Wegeunfall | der unmittelbare Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Der Schutz beginnt an der Grundstücksgrenze der Wohnung und endet am Werkstor. |
Der Satz, an dem es hängt Umwege können versichert sein, Unterbrechungen aus privaten Gründen sind es nicht. Wer das Kind in die Kita bringt, bleibt geschützt. Wer zwischendurch einkaufen geht, ist es für diese Zeit nicht.
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