Startseite · Prüfungsgebiete · Sachgebiet 4 · Teil 3 von 3
Für die Sachkundeprüfung zählen hier nur die Grundlagen: Begriffe, Voraussetzungen und Bedingungen. Wer im Dienst tatsächlich eine Schusswaffe führen soll, braucht weit mehr – und muss das in einer eigenen Waffensachkundeprüfung nachweisen. Diese Seite ersetzt sie nicht.
Bevor es um Erlaubnisse geht, muss klar sein, worüber gesprochen wird. Drei Abschnitte klären, was das Gesetz unter einer Waffe versteht, welche vier Handlungen es unterscheidet und was von vornherein verboten ist.
Ist eine Waffe immer etwas, aus dem geschossen wird?
Nein – der Begriff reicht deutlich weiter. Das Waffengesetz kennt mehrere Gruppen, und die zweite überrascht regelmäßig: Auch Gegenstände, aus denen nichts fliegt, können Waffen im Rechtssinne sein.
Das Merkmal, das Feuerwaffen ausmacht Heiße Gase. Genau daran hängt die Abgrenzung: Feuerwaffen treiben ihre Geschosse mit heißen Gasen an. Anscheinswaffen, die genauso aussehen, tun das gerade nicht – und werden deshalb anders behandelt.
| Begriff | Definition |
|---|---|
| Munition | Sammelbezeichnung für das gesamte Schießmaterial aus Schusswaffen |
| Patronenmunition | Hülsen mit Treibladungen, die ein Geschoss enthalten, sowie Geschosse mit Eigenantrieb |
| Geschosse | als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte feste Körper sowie gasförmige, flüssige oder feste Stoffe mit Umhüllungen |
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