Startseite · Prüfungsgebiete · Sachgebiet 4 · Teil 2 von 3

Straf- und Verfahrensrecht Besonderer Teil

Nach § 13 StGB hat ein Sicherheitsmitarbeiter dafür einzustehen, dass der Erfolg einer Straftat ausbleibt. Dazu muss er sie erkennen – und zwar rechtzeitig. Die folgenden Tatbestände sind nach dem geordnet, was sie schützen: die Person, das Vermögen, die Sachen, den Rechtsverkehr.

Methode

Vom Sachverhalt zum Tatbestand

Wie stellt man fest, ob das, was man gerade gesehen hat, eine Straftat ist?

Indem man den Vorgang zerlegt. Der Besondere Teil enthält für jede Straftat eine Liste von Merkmalen – den Tatbestand. Wer beurteilen will, ob eine Handlung darunter fällt, zerlegt sie in ihre Bestandteile und gleicht Merkmal für Merkmal ab. Stimmen alle überein, ist die Tat tatbestandsmäßig; dann folgen die Prüfung der Rechtswidrigkeit und der Schuld aus dem Allgemeinen Teil.

Schaubild · Merkmal für Merkmal abgleichen
TAT · DER SACHVERHALT TATBESTAND · § 242 STGB Entwenden der CD Wegnahme Eigentum des Kaufhauses einer fremden transportables Gut beweglichen Gegenstand Sache eine Ware, ohne zu bezahlen, behalten wollen in rechtswidriger Zueignungsabsicht

Alle Merkmale erfüllen den Tatbestand einer Straftat. Angegriffen wird hier das geschützte Rechtsgut Eigentum – die Ware gehört bis zur Bezahlung dem Geschäft.

Wie die folgenden Abschnitte aufgebaut sind Jeder Tatbestand steht in einem eigenen Steckbrief: oben die Einordnung – geschütztes Rechtsgut, Verbrechen oder Vergehen, Offizial- oder Antragsdelikt, Versuchsstrafbarkeit –, darunter der Gesetzesinhalt, die Erläuterung und Beispiele. Die vier Felder oben sind es, die in der Prüfung abgefragt werden.

↑ nach oben
Teil B

Wo der Dienst täglich berührt wird

Zwei Tatbestände begegnen einem Sicherheitsmitarbeiter häufiger als alle anderen: der eine, weil er die Grundlage des Einschreitens bildet – der andere, weil er die eigene Grenze markiert.

Weiterlesen

3 Tage kostenlos testen und diesen Lehrabschnitt sowie alle weiteren Sachgebiete freischalten.

Jetzt Zugang starten →